§ 78a – Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, normal normal das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, normal normal die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, normal normal das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, normal normal das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, normal normal das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, normal normal die Umwandlung von Grünland in Ackerland, normal normal die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, normal normal der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und normal normal eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind normal normal normal arabic oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden. (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, normal normal zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen, normal normal zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen, normal normal zur Regelung des Hochwasserabflusses, normal normal zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, normal normal zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. normal normal normal arabic Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend. (6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- In Überschwemmungsgebieten sind Mauern, Wälle und ähnliche Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, sowie das Lagern von wassergefährdenden Stoffen verboten.
- Es ist nicht erlaubt, die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen, Grünland in Ackerland umzuwandeln oder Auwald in eine andere Nutzungsart zu verändern.
- Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn das Allgemeinwohl nicht gefährdet ist und keine erheblichen Schäden zu erwarten sind.
- Bei Hochwassergefahr müssen gefährdete Gegenstände unverzüglich entfernt werden.
- Es können weitere Maßnahmen erlassen werden, um die ökologischen Strukturen der Gewässer zu erhalten und Hochwasserabfluss zu regeln.